Na ja, den Begriff des "Unfallwagens" gibts juristisch eigentlich gar nicht. Es müssen nur "erhebliche" bekannte Vorschäden mitgeteilt werden.( Und hier gibts die Bagatellgrenze.) Sonst wäre das eine arglistige Täuschung und der Vertrag kann angefochten werden.
Ein "Unfall" ist definiert als "plötzliches , von außen einwirkendes Ereignis, (...) bei dem eine Person zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird (..)" , von daher auch der Steinhagel.
Deshalb gibts ja auch die vielen Prozesse rund um "Parkrempler" und angekratzte Gartenzäune wo z.T. kaum Schäden zu sehen sind. Das fällt alles unter Unfallflucht, falls man sich vom Unfallort entfernt. ![]()

