doch alle 2 Jahre oder 25tkm... - Nichts anderes als beim Verbrenner.
links die erste Spalte: 12500km oder 1 Jahr
doch alle 2 Jahre oder 25tkm... - Nichts anderes als beim Verbrenner.
links die erste Spalte: 12500km oder 1 Jahr
hier der Nachweis
Nachtrag: Ich befürchte, dass man mit dem E-Avenger auch nach Ablauf der 2jährigen Garantiezeit immer zur Jeep-Werkstatt muss, um nicht die 8jährige Akku-Garantie zu gefährden. Denn Jeep steht auf dem Standpunkt, dass der Kunde den Nachweis bringen muss, dass die freie Werkstatt nach Herstellervorgaben gearbeitet hat. Das kann sie aber schon deswegen nicht, weil der Hersteller das Auslesen sämtlicher Steuergeräte vorschreibt, was die freien Werkstätten aber mangels Zugriffsmöglichkeit nicht können.
Und ich brauche niemandem zu erklären, was es heißt, wenn der Akku defekt geht und Jeep die Garantieansprüche verweigert.
Die Serviceanzeige bleibt schon dauerhaft. Klar, man gewöhnt sich daran...
Und ja, das ist eine große Abzocke! Wenn man bedenkt, dass ich beim letzten Service meines KL >40 € (!) für den Liter Motoröl bezahlen musste (die werden im Einkauf vermutlich <5 € bezahlt haben). Das ist m.E. einfach nicht mehr anständig. Von den absurden Preisen für Luftfilter und Innenraumfilter mal ganz abgesehen.
Der Avenger muss Übrigens alle 12500 km (jedoch mind. 1xJahr) zum Service. Wenn die Werkstätten also nicht mehr mit Motoröl abzocken können, dann wenigstens über die Häufigkeit der Services...
Aber nur in der Garantiezeit. Und in diesem Zeitraum haben die meisten doch schon seit vielen Jahren ihren Arsch verkauft.
Achtung: Dadurch, dass die freien Werkstätten nicht ins System kommen (ist von Jeep gesperrt und nur mit lizensiertem Programm zugänglich) und noch nicht einmal die Serviceanzeige zurückstellen können, ist man gezwungen, auch nach Ablauf der Garantiezeit in die Jeep-Werkstatt zu fahren (und seine Daten einlesen zu lassen), will man nicht mit einer penetrant blinkenden und warnenden Serviceanzeige herumfahren....
Kannst ja mal in einem Neuen Thread berichten, wie der Avenger sich so fährt, deine Eindrücke usw.
sollte dann eine neue Rubrik für den Avenger im Forum eingerichtet werden?
erledigt...
Ich besitze seit einem Monat einen Avenger (Elektro-Variante) und bin sehr zufrieden. Das Fahrgefühl ist mit einem Verbrenner nicht zu vergleichen. Eine kontinuierliche Beschleunigung ohne jegliche Zugunterbrechung (also quasi wie eine S-Bahn) ist sehr angenehm. Leider sind ein paar "Kuriositäten" vorhanden, die sich nicht mittels der Einstellungen abstellen lassen.
Verarbeitung ist völlig i.O. Fahrwerk gut abgestimmt; ich habe 235er Reifen montiert, was Fahrverhalten und Optik steigert.
Bin schon seit 4 Wochen (und 3000km) dabei ![]()
Das liegt daran, dass seit 2018 diese Funktion generell nicht mehr möglich ist (bei den EU-Modellen). Das ist im System so programmiert. Geht nur über lizensierte Diagnosegeräte (Stichwort: SGW). Diese manuelle Rückstellprozedur ist nicht mehr möglich bei den jüngeren Modellen.
Mindestens 3mal Nachbesserung ist richtig.
Das ist sicherlich nicht richtig in dieser Pauschalität. Aufschluss gibt eine Lektüre des § 440 S. 2 Halbs. 2 BGB
Ich habe ja auch nichts anderes gesagt, denn meine Aussage bezog sich auf die Geschwindigkeitswarnung (Frage von Paulator).
Im Übrigen gibt es keine "gesetzliche Voreilung". Es wäre also erlaubt, wenn der Tacho bei jeder Geschwindkeit die exakten Werte zeigt.
Das Bord-Navi nimmt ganz offenbar die Geschwindigkeit vom Tacho, nicht vom GPS-Signal. Ist bei mir aus so. Habe ca. 2-3% Differenz zwischen der Anzeige und dem externen GPS, allerdings bei 255/50/18. Bei OE 225/55/18 wären so in etwa 4-5%.
Im Übrigen sind das gute Werte. Die Abweichungen bei anderen Herstellern sind da mitunter gravierender. Der Tacho des Ex-Wagens meiner Frau (sie stand eine zeitlang auf "Gokart-Feeling") zeigte 200 km/h, obwohl das externe GPS 186 km/h zeigte. Und die Verbrauchsanzeige war auch mehr als optimistisch. Man fährt laut Tacho bspw. 90 km/h (obwohl in Wirklichkeit nur 83 km/h) und die Verbrauchsanzeige zeigte 5,4 l, obwohl der Verbrauch in Wirklichkeit bei 6,4 l lag. Also denkt sich der Fahrer: Wow, was ein sparsames Autos, braucht nur 5,4 l bei 90 km/h. In Wirklichkeit waren es 6,4 l bei 83 km/h.
Da sind die Jeep-Angaben doch um eniges ehrlicher...
Da hast du natürlich Recht, Toy4ever, ich bleibe aber dabei, dass rechtliche Einschätzungen (auch) deshalb nichts wert sind, wenn mitunter entscheidungserhebliche "Kleinigkeiten" in der Sachverhaltsdarstellung "unterschlagen" werden. Da ist schon so manche Klage verlorengegangen, weil der Mandant dem Anwalt Umstände/Fakten nicht mitgeteilt hat.
wanderer: Nun weiß ich nicht, was genau du zum Ausdruck bringen willst, aber so eine rechtliche Einschätzung hängt auch von den gegebenen Informationen ab. Mir z.B. war nicht bekannt, dass es in der Produktbeschreibung hieß: "Navigation in Verbindung mit einem freigegebenen Mobiltelefon (Smartphone)". Das wäre für mich ein klarer Hinweis gewesen, eine Klage nicht zu empfehlen...
Den Zusammenhang mit der abgelehnten Nachbesserung sehe ich nicht. Zum Rücktritt kommt idR ja nur, wenn der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt (oder diese fehlschlägt, § 440 S. 2 BGB).
Und den Porsche-Fall meine ich nicht, sondern BGH, Urteil vom 18.10.2017 - BGH Aktenzeichen VIII ZR 242/16
Dort heißt es bei Rn. 12: "Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt"
Das ist die 5%-Grenze, die als Grundlage für die Frage der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden kann, und die vom BGH durchaus allgemein formuliert ist, d.h. in gewissen Grenzen verallgemeinerungsfähig ist. Es spielt m.E. keine Rolle, aus welchem Grund die Nachbesserung ausgeschlossen/verweigert wurde (ob vom Käufer oder Verkäufer). Ich will aber nicht unerwähnt lassen, dass die 5% keinesfalls starr ist (habe ich auch nicht behauptet), sondern halt nur als Grundlage dienen soll. Es kommt immer auf den Einzelfall an, konkret die Bedeutung des Mangels für die Sache bzw. deren Verwendung. Und da muss man halt abwarten, wie die Richterin dazu steht.
Und gerade deshalb bleibt abzuwarten, wie das Gericht mit der Geringfügigkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB umgehen und seine Entscheidung begründen wird. Ich kann der Klägerin nur viel Erfolg wünschen!
Unter Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB taxiert die Rechtsprechung des BGH eine Mangelhöhe von ca. 5% des Kaufpreises als Unerheblichkeitschwelle an. D.h.: Würde die Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustandes weniger als 5% des Kaufpreises betragen, ist der Rücktritt idR ausgeschlossen. Dann gibt es nur Minderung des Kaufpreises. Da vorliegend ein Kaufpreis von 30000 € genannt wurde, bewegen wir uns bei ca. 1500 €. Kostete also die Nachrüstung eines Navigationsystems bis ca. 1500 €, wäre ein Rücktritt wohl ausgeschlossen, anderenfalls begründet.
Nicht nachvollziehen kann ich die Argumentation der Beklagtenseite, das Fahrzeug verfüge über ein Navigationssystem. Wenn überhaupt, dann verfügt es nur über eine Komponente eines Navigationsyystems. Denn ohne externens Smartphone ist das System ja "unvollständig".
Ein Vergleich wäre nicht unproblematisch, da dann i.d.R. jede Partei auf ihre Anwaltskosten sitzen bleibt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Nein, da irrst du. Zeile 6 ist das Datum der Typgenehmigung.
Der Blick in den Fahrzeugschein verrät mir: Baujahr 2019.
Woran im Fahrzeugschein willst du das erkannt haben? Zeile B ist das Datum der EZ, Zeile 6 das der Erteilung der BE. Das Bj erkennst du im Fahrzeugschein nur an der [definition=3,0]FIN[/definition].
Hatte eine 2019er Harley Street Bob 107. War mir leider zu hart gefedert. Und die neuen Motoren laufen eher wie Nähmaschinen, nicht mehr typisch Harley-mäßig ab 1000 U/min, da wegen Euro 4 mager eingestellt. Die CB 1100ex ist ein Traum.
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