Es geht lediglich um Vertragserfüllung.... da spielt der Umfang keine Rolle.....und wenn der Verkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat und dies auch trotz Aufforderung nicht nachgeholt hat, dann wird er Pech haben und den Wagen zurücknehmen müssen....
Dreh und Angelpunkt ist , ob eine Navigation vertraglich vereinbart war und ob diese geliefert wurde.....that's it ..das würde nämlich einen Sachmangel darstellen, der zur Wandelung berechtigt...
), dann wird auch keine Preisminderung vorgeschlagen...der Richter schreibt bereits am Urteil!)