Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung???

  • Moins.

    Manchmal fasst man nicht, was die Haendler so schreiben oder erzaehlen. Ich hab mein Auto bei Mobile gesehen. Alles passte, selbst meine Wunschfarbe (schwarz). Als ich dann zur Besichtigung beim Haendler ankam, war das Auto granite/crystal.

    Ich hab den Verkaeufer gefragt, ob das schwarz sei. Oehm, ja, war die Antwort. Wtf...nun, mir war es egal, das Auto passte halt. Aber die schreiben / kopieren zusammen, ohne einen Moment nachzudenken. Und wollen dann ihren Fehler nicht mal eingestehen.
    Gruss,

    Udo

    Mein Cherokee: Trailhawk 3.2 Ltr., full house

  • Übrigens ist mir das, was CoMaMi passiert ist, genauso vor einem Jahr mit meinem Fiat 500x passiert. Habe ihn über Mobile gekauft bei einem 800km entfernt ansässigen Händler und mir liefern lassen. In der Produktbeschreibung stand "Navigation". Nachdem der Wagen per Spedition angeliefert worden war, stellte ich fest, dass - na, Ihr ahnt es - der Wagen lediglich über Apple Carplay und Android Auto verfügt, und dass man zwecks Navigation sein Smartphone anschließen muss. Immerhin konnte ich mit den entsprechenden Arguementen den Händler dazu bringen, nicht weiter zu behaupten, der Wagen verfüge über Navigation.

    Da ich aber einen Wagen ohne wochenlange Verzögerung brauchte und auch nicht die Rückabwicklung anstebte, wenn man das fehlende Navi über Kaufpreisminderung kompensiere, hat man sich auf meinen Vorschlag eingelassen und mir 600 € erstattet. Fü CoMiMa wünsche ich, dass es bei ihr ebenfalls ein gutes Ende nimmt. Wenn der Händler weiterhin bockt, solltest du überlegen, gleichzeitig nicht auch die Schiedstelle zu kontakten. Freilich ist Voraussetzung, dass der Händler dem System angeschlossen ist.

    kfz-schiedsstellen.de/

    Außerdem ist es dir unbenommen, Ross und Reiter und deine Erfahrungen öffentlich zu machen. Ist mir ohnehin ein Rätsel, wie man in Zeiten von social media so ein Verhalten ggü Kunden zeigen kann...

    Mein Auto: Jeep Avenger

  • udowill schrieb:

    Aber die schreiben / kopieren zusammen, ohne einen Moment nachzudenken. Und wollen dann ihren Fehler nicht mal eingestehen.
    Ich finde auch, das vollständige und zutreffende Beschreibungen im Angebot sein sollten. Sicher.

    Dennoch kann mal einen Gedanken daran verschwenden, wie viele Angebote gerade die größeren Händler so einstellen. Da kann es dann durchaus passieren, dass durch copy-and-paste -Fehler mal etwas gelöscht oder hinzugefügt wird, was nicht den Tatsachen entspricht.

    Passiert.

    Gelegentlich überlässt man auch schon Mal dem Azubi aus dem 1. Lehrjahr solche Tätigkeiten.

    Wie dem auch sei. Solche Fehler passieren. Die Frage ist nur, wie man damit umgeht. Wenn man einen Fehler gemacht hat, muss man dazu stehen und diesen Fehler - wie auch immer - möglichst aus der Welt schaffen.
  • Die Frage ist doch, wie es Dein Anwalt sieht und den Fall bewertet.

    Letztlich ist meiner Meinung nach - dies ist keine Rechtsberatung, bin kein Anwalt, nur grobe Erinnerung an Basiswissen Recht im BWL Studium - der Knackpunkt, ob die ausgehändigte Ausstattungsliste - ob nun vollständig oder unvollständig - im Rechtssinne 1. Wirksamer Bestandteil des Vertrages ist , 2. wenn ja, ob diese in der Liste vermerkten Ausstattungsmerkmale dann sogenannte zugesicherte Eigenschaften im Rechtssinne sind. Nur wenn dies eindeutig so ist, hast Du eine gute Chance. Letztlich ist dann noch maßgeblich, was in der Fahrzeugbestellung an offiziellen Hersteller-Bestellcodes aufgeführt ist bzw. genau zu diesem Fahrzeug in der direkten Bestellung beim Hersteller gelistet ist. Ggf. wurde ja ein Bestellcode vergessen und deshalb ist das Navi nicht drin. Ob so ein Fehler bei dem dir verkaufenden Händler, der ja anscheinend nur ein Zwischenhändler war oder beim originär bestellenden Händler passiert ist, muss dann ggf. geklärt werden.
    Die ganzen Beschreibungen und Listen, die man so beim Händler ausgehändigt bekommt bzw. In den Onlineangeboten bekommt, sind lediglich unverbindliche Beschreibungen, meist steht auch irgendwo, dass Irrtümer etc. vorkommen können. Wenn man sich nicht alles in den Vertrag einbeziehen lässt, hat man letztlich schlechte Karten.

    Könnte das Ass im Ärmel des Händlers sein, dass Er nur Vermittler ist? Und Du Deine Ansprüche eigentlich an den falschen stellst? Was sagt denn Dein Anwalt dazu?
  • Habe gerade nochmals Beitrag 18 von Hannes2019 gelesen, der Deine Unterlagen gesehen hat.
    Wenn es stimmt, wie er schreibt, dass in Deinem Kaufvertrag das Fahrzeug so ungenau beschrieben ist, und die ganze Ausstattung nicht haarklein aufgelistet ist, hast du meiner Meinung nach wirklich schlechte Karten. Dann hast Du die Katze im Sack gekauft, wenn die Dir ausgehändigte Beschreibung nicht explizit Bestandteil des Vertrages wurde. Die verbindliche Fahrzeugkonfiguration hättest Du damals über die VIN herausfinden können bzw. prüfen können. Ebenso, dass es ein MY18 statt MY19 ist. Gut dazu muss man natürlich wissen, wie und wo man das machen kann und dann auch die kryptischen Herstellercodes auswerten können, wenn es nicht im Klartext gelistet ist.
    Wie war das eigentlich beim Kauf, war das Fahrzeug nicht vor Ort? Hattest Ihn also nicht gesehen, oder?

    Wie ungenau die Daten, aus denen Beschreibungen generiert werden, Die man so auch übergeben bekommt, hab ich übrigens auch bei meinem JL Kauf erst gesehen. Da war mein 2 Türer in der Headlinezeile als u.a. „Unlimited“ ausgewiesen, was natürlich Schwachsinn ist, weil dies beim Wrangler der 4-Türer ist. So war er in den Systemen aber eingepflegt. Also immer genau hinsehen.

    Manche EU-Fahrzeug Anbieter arbeiten oft auch mit Stockbildern in allen Onlineanzeigen. Erst kürzlich sind mir Anzeigen aufgefallen, die alle mit einheitlichen Rubiconbildern warben, aber unterschiedliche sehr attraktive Preise ausweisen. Erst beim genauen Hinsehen und Studium der Texte kann man dann erkennen, dass es gar kein Rubicon ist, sondern ein einfacher Sport oder Sahara. Dazu gesellten sich noch der ein oder andere Ausstattungsfehler (oder Abweichung von der DE Ausführung) in den Detailauflistungen der Ausstattungen.

    Daher kaufe ich auch lieber ein Fahrzeug, dass ich konkret besichtigen und auch am Besten fahren konnte.
  • @vagabund: Da hast du nicht alles richtig in Erinnerung von deinem BWL-Studium: Sogenannte zugesicherte Eigenschaften sind für die Annahme eines Sachmangels nicht entscheidend. D.h., der Begriff des Sachmangels ist weiter gefasst, siehe § 434 BGB. Und es kommt auch nicht darauf an, was man als Käufer*in hätte in Erfahrung bringen können, wenn man explizit nachgefragt (denn Nachfrage setzt ja Lücke oder Unklarheit voraus) oder was man über die VIN hätte herausgekommen können. Als Käufer*in hat man da keine Nachforschungspflicht, sondern darf sich auf die Ausagen des Verkäufers verlassen. Nennt der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag "Navigation", darf der Käufer/die Käuferin vom Vorhandensein dieses Ausstattungsmerkmals ausgehen. Bei Fehlen: Sachmangel. Und selbst, wenn man das anders sähe und sich auf den Standpunkt stellte, die Ausstattungsliste sei nicht Vertragsbestandteil geworden, bliebe immer noch die Haftung auf Schadensersatz nach §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlung).

    Aber Recht gebe ich dir insoweit, als man ohne eigenhändige Lektüre der genauen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht rechtssicher sagen kann, was nun genau vereinbart wurde bzw. was Vertragsbestandteil geworden ist.

    Mein Auto: Jeep Avenger

  • ich danke euch, für eure vielen Antworten, Ratschläge etc. aber im Endeffekt bleibt nur abzuwarten, ob das Autohaus der Rückabwicklung nun zustimmt, wovon ich ehrlich gesagt im Moment nicht von ausgehe. Andernfalls bleibt dann ja nur eine Entscheidung des Richters und wie er das ganze sieht.

    Klar kann man im Vorfeld vieles in Erfahrung bringen, was ich aus meiner Sicht auch getan habe. Denn der Compass als Benziner & Automatik ( was ja bei uns Hauptkriterien des Kaufes waren, egal welche Marke/Modell) gibt es dann ja nur in der Variante "Limited" mit Allrad & 170PS und das war ja auch in der Bestellung angegeben. Vor der Bestellung/Reservierung konnten wir ihn uns nicht anschauen, da er noch nicht vor Ort war.
    Erst beim persönlichen Gesprächstermin bei dem wir dann den Kauf fix gemacht haben. Und auch erst da, erhielten wir die Unterlagen mit der Beschreibung etc. und da stand ja auch das streitgegenständige Navigationssystem mit drin. Bin dann gar nicht auf die Idee gekommen, dies zu überprüfen/kontrollieren. Dann hätte ich ja rein theoretisch auch alles andere wie z.B. Sitzheizung, elektr. Fensterheber, Lenkradheizung etc. überprüfen müssen. Klar kann man das alles tun, aber ich habe ja nicht damit gerechnet, dass die Angaben nicht korrekt sind. Muss auch noch dazu sagen, dass ich an diesem Termin aber auch meinen Schwerpunkt auf das Äußere des Autos gelegt habe, da es leider zuvor bei der Aufbereitung beschädigt wurde, aber dies wurde repariert/erneuert. Deshalb haben mein Mann und ich eher explizit darauf geachtet, als die komplette Ausstattungsliste zu überprüfen.
    Dass er von 2018 ist, war zuvor nie ein Thema, da das ja der Verkäufer selbst auch nicht wusste, erst im Nachhinein wurde dies bekannt. Habe das ja auch nicht überprüft, da ja kein Grund vorlag daran zu zweifeln, da die Ausstattungsliste korrekt gewesen ist, bzw. zu diesem Zeitpunkt ja alles stimmte.

    Wie gesagt, bleibt abzuwarten wie es weiter geht....

    Mein Compass:

  • Chrysli schrieb:

    Der § 242 BGB ist subsidiär, d.h. ist im Anwendungsbereich der von mir genannten §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB nicht anwendbar. Und erst recht nicht, wenn Mängelrechte nach §§ 434, 437 BGB greifen.
    So wie ich das interpretiere, ist das ein Fall für professionelle Juristen geworden. Mit Wunschdenken und Stammtisch-Wissen kommt man da wohl nicht mehr weiter. So „klar wie Kloßbrühe“ scheint die Sachlage anscheinend doch nicht zu sein.
  • Chrysli schrieb:

    Der § 242 BGB ist subsidiär, d.h. ist im Anwendungsbereich der von mir genannten §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB nicht anwendbar. Und erst recht nicht, wenn Mängelrechte nach §§ 434, 437 BGB greifen.
    Subsidär aber nicht anwendbar? Ja und nein? Im guten Juristensprech: Es kommt darauf an???
    Nein, natürlich ist er subsidär und bleibt es, auch in Verbindung aller von Dir genannten Paragraphen.
    Es geht z.B. um die Frage ob sich der Käufer bei dem Hinweis "Navigationssystem" selber die vom Verkäufer angedachte Definition zu hinterfragen hat. Hat er - nach Treu und Glaube - ganz selbstverständlich nicht!
    "Wenn ich es genieße, das Leben zu hassen, dann hasse ich es nicht, sondern genieße es!"

    Mein Compass: Limited, 170HP Benzin, ausgestattet vom "Dashcam- Messias"

  • Hallo,
    auch die Rückabwicklung wurde, wie erwartet, abgelehnt. Klage wurde auch schon eingereicht bei Gericht.
    Schreiben Gegenseite von gestern steht drin: Gründe für einen Rücktritt liegen nicht vor
    - selbst auf der Konfigurationsseite des Herstellers werden die beiden entsprechenden Navigationsmodelle in der Art bezeichnet, so dass eine vertragsgemäße Leistung vorliegt

    bin jetzt gerade am grübeln was die Gegenseite damit meint? welche beiden Navigationsmodelle? meinen die CarPlay?

    LG CoMaMi

    Mein Compass:

  • Hallo,

    sollte die Gegenseite alle rechtlichen Mittel bis zur letzten Instanz ausreizen kann sich das über Jahre hinziehen,zumal die Sachlage hier nicht so ganz eindeutig ist . Ein Onkel von mir hat diese Erfahrung mit Opel gemacht....nach drei Jahren ist er verstorben ohne das der Fall beendet war.
    Die Fronten scheinen ja schon sehr verhärtet zu sein .Gibt es da nicht eine Schlichtungsstelle oder ähnliches?

    Mein Renegade: Renegade 4xe S , sting-gray , Leder , Kenwood-Audio