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Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung???

  • Es geht lediglich um Vertragserfüllung.... da spielt der Umfang keine Rolle.....und wenn der Verkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat und dies auch trotz Aufforderung nicht nachgeholt hat, dann wird er Pech haben und den Wagen zurücknehmen müssen....

    Dreh und Angelpunkt ist , ob eine Navigation vertraglich vereinbart war und ob diese geliefert wurde.....that's it ..das würde nämlich einen Sachmangel darstellen, der zur Wandelung berechtigt...

    Mein Renegade: MY19 Longitude 1.0 T-GDI 999 ccm 120 ps 8.4 uconnect davor 1,6l TorQ Longitude MY 16

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Chris1200 ()

  • Na ja, wie gesagt, mir liegt es fern mich an solchen Spekulationen zu beteiligen. Es dürfte aber klar sein, dass eine Rückabwicklung nicht die einzige Möglichkeit ist, die hier in Frage kommt. Eine nachträgliche Preisminderung kann man ebenso anwenden, um solche Streitigkeiten auszugleichen. Wer gerne den Online-Anwalt und Richter in Personalunion mit Kristallkugel geben will, bittesehr. Ich halte mich da raus.
  • CoMaMi schrieb:

    Ja es geht um die Rückabwicklung/Wandlung. Heißt: Ich bekomme mein bezahltes Geld wieder (unter Berücksichtigung der Nutzung etc.) und das Autohaus das Auto zurück
    Ob hier vom Gericht für eine Rückabwicklung entschieden wird ist fraglich aber möglich. Sollte es aber so kommen, wir das Gericht "im Gegenzug" dem Beklagten bei der Berechnung der Nutzungsgebühren einen etwas "größeren Spielraum" einräumen. Das muss nicht so sein aber es ist in solchen Situationen oft gängige Praxis. In jedem Fall wird für die Nutzung eine nicht unbedeutende Summe zu zahlen sein.

    Ob sich der ganze Ärger und Aufwand überhaupt lohnt und eine Smartphon oder Tablet Halterung nicht günstiger wäre, ist wohl Ansichtssache.

    Mein Cherokee: 2.2 Limited ADII MY2017

  • CoMaMi schrieb:

    das hoffe ich auch
    Argument wäre für mich auch, das bei der Nutzung des Handys als "Navigationsquelle" Verbindungskosten entstehen...bei einem eingebauten nicht....kann niemandem

    Toy4ever schrieb:

    Na ja, wie gesagt, mir liegt es fern mich an solchen Spekulationen zu beteiligen. Es dürfte aber klar sein, dass eine Rückabwicklung nicht die einzige Möglichkeit ist, die hier in Frage kommt. Eine nachträgliche Preisminderung kann man ebenso anwenden, um solche Streitigkeiten auszugleichen. Wer gerne den Online-Anwalt und Richter in Personalunion mit Kristallkugel geben will, bittesehr. Ich halte mich da raus.
    Das Gericht entscheidet nur über das, was in der Klageschrift durch den Kläger gefordert wird..... ( Und wenn da nur Rückabwicklung nach abgelehnter Nachbesserung gefordert wird (ich habe die Klageschrift nicht :1f609: ), dann wird auch keine Preisminderung vorgeschlagen...der Richter schreibt bereits am Urteil!)

    Hat nichts mit Kristallkugelwissen zu tun. Und da eine Urteilsverkündung bereits terminiert wurde, wird es auch keinen Vergleichsvorschlag geben.

    Es wird rein nach Faktenlage das vorgetragene und geforderte bewertet, und wenn das Gericht es als bewiesen ansieht, dass ein echtes Navigationsgerät vereinbart war, und das Gericht das Car Play nicht als solches bewertet, wird es Rückabwicklung geben.

    Interessant ist übrigens, dass der Richter den Vorschlag mit dem Gutachter nicht aufgreift, dass heißt er hat auch seine Meinung schon gebildet.....das kann jetzt gut und schlecht sein ..

    PS: und wenn man der Hintergrund von jemanden nicht kennt, nicht immer vom eigenen Ausbildungsstand ausgehen

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  • Chris1200 schrieb:

    Argument wäre für mich auch, das bei der Nutzung des Handys als "Navigationsquelle" Verbindungskosten entstehen...bei einem eingebauten nicht....
    Das stimmt so nicht. Wenn Du HERE verwendest ist das kostenlos und läuft sogar über CarPlay, mit Offline-Karten. Damit lotse ich mich seit Jahren westlich des Mississippi durch die Gegend statt für teure Dollars eins zu mieten oder eine Online-Verbindung zu kaufen.

    Mal ganz unabhängig vom vorliegenden Fall sind eingebaute Navis heutzutage überbewertet. Ich hab im Neuen nur eins drin weil sonst das Gemaule von der Bei- und Zweitfahrerin zu groß wird, ansonsten hätte ich mir das Geld wohl gespart. An Stelle des TE hätte ich dem Händler noch ein paar Kröten für das fehlenden Navi aus den Rippen geleiert und gut, aber das sieht natürlich jeder anders. So oder so hat es der Händler nun mal verbockt.
    "Im Rallye Sport wurde meine Vermutung bestätigt, dass ein Auto mit 2 angetriebenen Rädern nur eine Notlösung ist."

    "Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen."

    Walter Röhrl

    Mein Wrangler: Wrangler JL Rubicon MY21 2.0l T-GDI in Sting Gray, Hardtop, AHK, BF Goodrich T/A KO2 -/- Renegade Limited MY20, Granite Crystal, 6 Gang MT 4x4, 2.0 Multijet

  • Unter Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB taxiert die Rechtsprechung des BGH eine Mangelhöhe von ca. 5% des Kaufpreises als Unerheblichkeitschwelle an. D.h.: Würde die Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustandes weniger als 5% des Kaufpreises betragen, ist der Rücktritt idR ausgeschlossen. Dann gibt es nur Minderung des Kaufpreises. Da vorliegend ein Kaufpreis von 30000 € genannt wurde, bewegen wir uns bei ca. 1500 €. Kostete also die Nachrüstung eines Navigationsystems bis ca. 1500 €, wäre ein Rücktritt wohl ausgeschlossen, anderenfalls begründet.

    Nicht nachvollziehen kann ich die Argumentation der Beklagtenseite, das Fahrzeug verfüge über ein Navigationssystem. Wenn überhaupt, dann verfügt es nur über eine Komponente eines Navigationsyystems. Denn ohne externens Smartphone ist das System ja "unvollständig".

    Ein Vergleich wäre nicht unproblematisch, da dann i.d.R. jede Partei auf ihre Anwaltskosten sitzen bleibt und die Gerichtskosten geteilt werden.

    Mein Auto: Jeep Avenger

  • Da die Gegenseite die Nachrüstung ja abgelehnt hat, obwohl dies problemlos möglich wäre, und der Richter keinen Sachverständigen benötigt, denke ich es sieht gut aus....aber vor Gericht ist alles möglich....vor allem bei der Gegenseite....die werden wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen....

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  • CoMaMi schrieb:

    noch zur Info: vorab wurde von meiner Seite eine Kaufpreisminderung angeboten; Vergleich etc. lehnte die Gegenseite ab. Diese möchte nun einen Sachverständigen.....
    Au Mann, ohne Worte .... :rolleyes:
    Was glauben die damit zu erreichen? Die 1000 Kröten Nachlaß stehen doch in keinem Vergleich zu dem Zenober eines Gerichtsverfahrens. Selbst wenn sie gewinnen sollten ... alleine für deren Zeitaufwand hätten Sie Dir ein Tomtom in die Hand drücken können und hätten noch Plus dabei gemacht ...
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  • Chrysli schrieb:

    Und gerade deshalb bleibt abzuwarten, wie das Gericht mit der Geringfügigkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB umgehen und seine Entscheidung begründen wird. Ich kann der Klägerin nur viel Erfolg wünschen!
    Die Geringfügigkeitsschwelle spielt hier keine Rolle, weil der Beklagte die Nachbesserung ja ausdrücklich ablehnt.

    Die BGH Entscheidung (im Fall ging es um eine nicht funktionierende Funkfernbedienung im Fahrzeugschlüssel und einen fehlenden Unterfahrschutz bei einem gebrauchten Porsche) greift nur dann, wenn der Kläger die Nachbesserung anlehnt und unbedingt Rückabwickeln will.....deshalb hat der BGH entschieden, dass dann diese Schwelle gilt und der Kläger erst die Nachbesserung (Nachrüstung) zu akzeptieren hat......

    Ist hier aber nicht der Fall, da der Beklagte dies ja ablehnt.

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  • Den Zusammenhang mit der abgelehnten Nachbesserung sehe ich nicht. Zum Rücktritt kommt idR ja nur, wenn der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt (oder diese fehlschlägt, § 440 S. 2 BGB).

    Und den Porsche-Fall meine ich nicht, sondern BGH, Urteil vom 18.10.2017 - BGH Aktenzeichen VIII ZR 242/16

    Dort heißt es bei Rn. 12: "Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt"

    Das ist die 5%-Grenze, die als Grundlage für die Frage der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden kann, und die vom BGH durchaus allgemein formuliert ist, d.h. in gewissen Grenzen verallgemeinerungsfähig ist. Es spielt m.E. keine Rolle, aus welchem Grund die Nachbesserung ausgeschlossen/verweigert wurde (ob vom Käufer oder Verkäufer). Ich will aber nicht unerwähnt lassen, dass die 5% keinesfalls starr ist (habe ich auch nicht behauptet), sondern halt nur als Grundlage dienen soll. Es kommt immer auf den Einzelfall an, konkret die Bedeutung des Mangels für die Sache bzw. deren Verwendung. Und da muss man halt abwarten, wie die Richterin dazu steht.

    Mein Auto: Jeep Avenger

  • Die Richterin wird den Händler richtig toll finden....

    Das mit der TZ spielt zwar juristisch gesehen bzgl. des Navis keine Rolle, zeigt aber ganz klar die "Einstellung" des Beklagten :1f609: und seine "Interpretationsauffassung" :1f642:

    Ich drücke die Daumen.....

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  • Bin ja auch einer der versucht hat gegen Jeep zu klagen , aber wegen Brummen.
    Hab heute die Kiste gut verkauft bekommen, komm glatt raus aus der Finanzierung raus, Klage zurück genommen und lass den lieben Gott nen Guten Mann sein .
    Wenn ich weiter gemacht hätte wärs noch ein Jahr voller Stress geworden ...2 Jahre reichen mir einfach. Ein 3. wollt ich nimmer.

    Will den Compass auch nich schlecht Reden ... vielleicht wars einfach nix für mich.

    Wünsch euch allen noch ne gute Zeit :thumbsup: Und gesund bleiben

    Mein Compass: ​​o_I​ ​0000000 I_o​ MY17 Limited ,Opening edition mit Winterpaket,170 PS ,chrystal-granit

  • Hallo,

    so Ihr Lieben....es erfolgte ein Beweisbeschluss. Ein "richtiges" Urteil ist es nicht.
    Es steht drin:

    "Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:1.Die Einholung eines sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich der Navigations-Funktionist nicht angezeigt. unstreitig funktioniert die Navigation nur in Verbindung mit einem freigegebenen Smartphone. ob dies als Navigationssystem bezeichnet werden kann, wäre im Ergebnis eine Rechtsfrage.Soweit die Klägerin behauptet, es wäre ein eigenständiges Navigationsgerät vertraglich geschuldet gewesen, müsste sie dies beweisen. Entgegen der Darstellung der Klägerin wurde das Vorliegen eines eigenständig funktionierenden Navigationsgerätes nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme aber weder zugesichert nochsonst besprochen. Allein das Wort ,,Navigationssystem" in der Ausstattungsliste sowie,,Navi" im Titel der Anzeige waren für die Klägerin maßgeblich. Diese Bewerbung könntevom Rechtsverkehr durchaus als eigenständiges Navigationsgerät verstanden werden.Das Gericht geht insoweit aber davon aus, dass das Fahrzeug hinreichend deutlich mitder einschränkenden Detailbeschreibung wie in Anlage K4 ,,Navigation in Verbindung miteinem freigegebenen Mobiltelefon (Smartphone)" beworben wurde. lnsoweit kommt einesekundäre Darlegungslast der Beklagten in Betracht, der sie aber hinreichend nachgekommen wäre. Ob sich hierdurch auch die Beweislast verschiebt, kann offen bleiben, da dieBeklagte iedenfalls den Beweis erbracht hätte. Beide Zeugen haben glaubhaft bestätigt,dass in den im lnternet veröffentlichten Fahrzeugangeboten der Beklagten nach der Ausstattungsliste stets auch die Detailbeschreibung folgt."


    super gell ?( ?(

    Mein Compass:

  • Oh Mann...mein Beileid
    Ja , man macht sich bei der Bestellung immer viel zu wenig Gedanken über die schriftliche Fixierung....und das Standartbestellbestätigungsformular ist eindeutig zu Gunsten des Verkäufers ausformuliert....

    Wie geht's jetzt weiter?

    Immerhin erfolgt ja der Hinweis, das man im Rechtsverkehr durchaus von einem eigenständigen Navigationssystem ausgehen kann.....das Problem ist halt der Nachweis, dass es vereinbart war oder gar zugesichert.

    Gab es irgendwelche Aussagen über installiertes Kartenmaterial? Stand da zum Beispiel irgendwas (bei der Bestellung) von West Europa oder so? Damit könnte man sie kriegen.

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