Hallo aus dem Raum Karlsruhe

    • Da wünsche ich Glück und eine gute RechtsBeratung. Auf jeden Fall Dampf machen, die Zeit läuft gegen Dich. Je länger Du den Wagen nutzt. Da es sich offensichtlich um einen Eu-Wagenkauf handelt wie Du oben geschrieben hast und auch um keinen Jeep- Vertragspartner, hoffe ich Du bist da auch nicht nur einem Vermittler aufgesessen.
      Klingt ein bisschen danach, weil er angeblich so gar keine Ahnung von dem Fahrzeug im Detail hat. Also ein Händler muss schon die grundlegenden Fahrzeugdaten, wie EZ, Modelljahr, realer km Stand, VIN und die großen Ausstattungsposten abgleichen, wenn er sie sogar im Kaufvertrag listet.
      Wenn Dein „Kaufvertrag“ aber im rechtlichen Sinne nur ein Vermittlungsvertrag ist, ist der eigentliche Vertragspartner der schwedische Händler von dem das Fahrzeug stammt. Dann könnte die Lage etwas komplizierter werden. Aber weiter will ich jetzt nicht unken. Dein Anwalt wird es schon erklären. Hoffe Du hast eine Rechtsschutzversicherung, damit Dich das alles nichts kostet.

      Habt Ihr denn schon mal die Fahrzeug-VIN laut Vertrag und Dokumenten mit denen am Fahrzeug real verglichen? Stimmen die überhaupt überein?

      Wünsche trotzdem schöne Weihnachten und einen ganz besonders guten Start ins Jahr 2020 - auch in dieser Sache. :1f384: :1f384:
    • @CoMaMi Ps: noch eine Anmerkung und eigene Anekdote

      nur weil in der Fahrzeugausschreibung bzw. Bestellung/Kaufvertrag EZ 7.6.2019 und km 2 steht, heißt das ja nicht, dass es ein MY2019 sein muss. Wenn das der Verkäufer sonst nicht nachweisbar Dir gegenüber ausdrücklich behauptet bzw. zugesichert hat, hast Du da eher wenig Chancen aus meiner Sicht (ich bin aber kein Anwalt!) . Ihm vorsätzliche Täuschung nachzuweisen wird ohne weitere schriftliche Korrepondenz, die das belegen könnten, schwer werden. Da unterlagst Du vielleicht eher einem eigenen Irrtum über die Bedeutung des Begriffs Erstzulassung. Da hat @Chris1200 schon recht hinsichtlich der Chancen, wie er oben schrieb.

      Zumal es als umsichtiger Käufer aus meiner Sicht immer dazu gehört, dass man sich die Originalpapiere ( Zulassung Teil 1 und 2 sowie CoC - insbesondere bei einem EU Fahrzeug-Erwerb) oder Kopien davon vor Unterschrift des Kaufvertrages/Bestellung zeigen lässt, um die mündlichen und im Vertragsentwurf behaupteten Eigenschaften zu überprüfen.

      Außerdem sollte man im Vertrag immer aufnehmen lassen, dass eine vorhandene und vorgelegte Ausstattungsliste ausdrücklich Vertragsbestandteil wird sowie diese dann auch zugesicherte Eigenschaften im Rechtssinne darstellen. Dann ist man glaube ich auf der sichersten Seite.
      Bei Fahrzeugübergabe sollte man das dann auch prüfen und bei Abweichungen sofort oder in einer angemessenen Frist schriftlich reklamieren ode die Fahrzeugabnahme gleich verweigern und Nachbesserung bzw. erst mal Klärung der Sachlage verlangen.

      Die Chance liegt auch in meinen Augen wirklich eher in der fehlenden Ausstattung. Das ein Navi komplett fehlt ist aus meiner Sicht nicht hinnehmbar, wenn es aus vertraglicher und rechtlich geprüfter Sicht auch Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung ist.

      Mir ist etwas ähnliches bei unserem Kia Kauf 2015 passiert. Der sollte eigentlich seuenmässig eine Lenkradheizung haben. War mir allerdings nicht so wichtig, Daher hab ich bei der Fahrzeugeinweisung und Übergabe auch nicht drauf geachtet. Erst als ich ein paar Tage später feststellte, dass der etwas versteckte Einschaltkopf an der Lenksäule seitlich fehlte, habe ich reklamiert und traf auf einen sichtlich verdutzten Verkäufer, de es auch nicht bemerkt hatte. Wir haben uns dann auf eine zusätzliche Sach- und Geldkompensation geeinigt, die etwa dem Wert entsprach. Das war für mich dann ok. Letztlich stellte sich nämlich heraus, dass bei den ganz frühen Serienfahrzeugen, zu denen unserer gehörte, einfach ab Werk in Korea keine verbaut bekommen hatten (warum auch immer). Wandelung und Rücktritt vom Kaufvertrag wäre völliger Schwachsinn gewesen, allein wegen der zeitlichen Komponente, da ein anderes Fahrzeug hätte bestellt werden müssen, da die gewählte Konfiguration in Deutschland nicht baugleich vorhanden gewesen wäre.

      Seitdem passe ich auch Noch besser auf. Bin mit meinem Autohaus trotz des Fehlers dennoch zufrieden., weil wir eine einvernehmliche Lösung gefunden haben, ohne Anwalt und Ärger.
    • Ansonsten kann ich dazu sagen: Ein Auto mit einer Tageszulassung gilt prinzipiell als Neuwagen. Der BGH hat den Begriff des Neuwagens daran festgemacht, dass das Auto noch nicht bestimmungsgemäß im Einsatz war. Also gelten TZ juristisch als Neuwagen (auch, wenn Händler das oftmals als Gebrauchtwagen deklarieren)

      Aber: Ein Auto gilt nicht mehr als Neuwagen, wenn zwischen dem Datum der Produktion und dem des Verkaufes mehr als zwölf Monate liegen. Der Kilometerstand muss dabei nicht zwingend nahe Null liegen.

      In deinem Fall ist es also so, dass der Händler zu Recht den Wagen als Gebrauchtwagen deklarieren durfte. Ist zwar ärgerlich, aber du hast einen Gebrauchtwagen gekauft.

      Das mit dem fehlenden Navisystem ist ein Sachmangel. Da hast du Nachbesserungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB). Unterstellt, dass der Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt hat (was er durfte, da Gebrauchtwagen), bist du also "noch im Rennen". Die Beweislastfrage ist kein Thema, da ja feststeht, dass zum Ztp der Übergabe das Navisystem fehlte.

      Sollte der Händler den Nachbesserungsanspruch verneinen bzw sich verweigern, darfst du den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 I, 326 V BGB).

      Mein Auto: Jeep Avenger

    • Hallo,
      ja hatte letzte Woche einen Termin beim RA. Der hat nun auch nochmals einen Brief an das Autohaus geschickt, mit Aufforderung zur Nachbesserung des fehlenden Navigationssystems & Kaufpreisminderung, da im Vertrag zwar "Gebrauchtwagen" steht, aber auch "Tageszulassung". Laut RA ist dies irreführend und da ich schriftlich alles angefragt hatte und bestätigt bekommen habe (vor Unterzeichnung der Bestellung) könnte man sogar von arglistiger Täuschung sprechen laut RA. Andernfalls werde ich rückabwickeln. Frist bis zum 24.1.

      Mein Compass:

    • Sehr gut, freut mich für dich....

      War mir aber auch sicher dass du bei der Beweislage sehr gute Chancen hat.

      Überleg dir doch einen fetten fetten Kaufpreisnachlass und verzichte auf das Navi.....Car Play bzw. Android Auto ist eh besser und immer aktuell....

      Damit kommst du ja sogar dem Händler entgegen, zudem wäre ich bei Nachrüstung vorsichtig , da ja sogar die original ausgestatteten Wägen Probleme haben.....und der Händler ist ja noch nicht Mal ein Jeep Vertragshändler......

      Würde hier locker mit 3000 bis 5000 rangehen..... für den Händler wird eine Rückabwicklung teurer...

      Mein Renegade: MY19 Longitude 1.0 T-GDI 999 ccm 120 ps 8.4 uconnect davor 1,6l TorQ Longitude MY 16

    • Chrysli schrieb:

      Ansonsten kann ich dazu sagen: Ein Auto mit einer Tageszulassung gilt prinzipiell als Neuwagen. Der BGH hat den Begriff des Neuwagens daran festgemacht, dass das Auto noch nicht bestimmungsgemäß im Einsatz war. Also gelten TZ juristisch als Neuwagen (auch, wenn Händler das oftmals als Gebrauchtwagen deklarieren)

      Aber: Ein Auto gilt nicht mehr als Neuwagen, wenn zwischen dem Datum der Produktion und dem des Verkaufes mehr als zwölf Monate liegen. Der Kilometerstand muss dabei nicht zwingend nahe Null liegen.

      In deinem Fall ist es also so, dass der Händler zu Recht den Wagen als Gebrauchtwagen deklarieren durfte. Ist zwar ärgerlich, aber du hast einen Gebrauchtwagen gekauft.

      Das mit dem fehlenden Navisystem ist ein Sachmangel. Da hast du Nachbesserungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB). Unterstellt, dass der Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt hat (was er durfte, da Gebrauchtwagen), bist du also "noch im Rennen". Die Beweislastfrage ist kein Thema, da ja feststeht, dass zum Ztp der Übergabe das Navisystem fehlte.

      Sollte der Händler den Nachbesserungsanspruch verneinen bzw sich verweigern, darfst du den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 I, 326 V BGB).
      Ohaaaaa, da kennt sich jemand, aber ganz genau aus. :1f632: :1f44d-1f3fb:
      :lol: 1000 % offroad-süchtig :oops:

      Mein Renegade: 15er Trailhawk, Commando-Grün mit vielen schönen Verbesserungen ;-D

    • Mit Sicherheit.....du glaubst doch nicht dass ein Händler einen Wagen ins Sortiment aufnimmt, ohne die genauen Daten zu kennen....ist ja alles in der VIN hinterlegt.

      Der hat den wahrscheinlich sehr günstig bekommen....wird jetzt aber teurer für ihn werden.

      Wenn er das "Alter" absichtlich verschwiegen haben sollte wäre das selten dämlich....wenn er es gar nicht "wusste", noch dämlicher.....

      Mein Renegade: MY19 Longitude 1.0 T-GDI 999 ccm 120 ps 8.4 uconnect davor 1,6l TorQ Longitude MY 16

    • CoMaMi schrieb:

      Also hat das Autohaus gewusst, dass er bereits von Mai 2018 war, sonst hätten die mir den nicht als Gebrauchtwagen verkauft....verstehe ich das richtig?

      Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Ja, das Autohaus wird das Herstellungsdatum gewusst haben. Aber nur weil sie den Wagen als Gebrauchtwagen deklariert haben, kann man nicht den Beweis führen, sie hätten ihn nur dewswegen als Gebrauchtwagen deklariert, weil er von Mai 2018 stammt. Denn sie könnten den Wagen auch allein deswegen als Gebrauchtwagen deklariert haben, weil es sich um eine Tageszulassung handelt. Ob Letzteres zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt. Das ändert freilich nichts dran, dass das Autohaus aber davon ausgegangen sein könnte. Und schließlich: Sie haben einen Gebrauchtwagen als Gebrauchtwagen verkauft. Und bei Begrauchtwagen kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur auf das EZ-Datum an, nicht auf das Produktionsdatum. Insoweit leider rechtens. Aber: "grundsätzlich" bedeutet auch, dass es Ausnahmen geben kann, z.B. der Erwartungshorizont des Käufers. Der Zusatz "Tageszulassung" ist zwar durchaus irreführend, aber es ist auch hier nicht klar, wie das Gericht das sehen würde. Streitwert >5000 € Landgericht mit Anwaltszwang, darunter Amtsgericht

      Mein Auto: Jeep Avenger

    • So ist der BGH nach ganz herrschender Meinung nicht zu verstehen. Facelift ja, da hättest du Recht, aber die Unterschiede beim Compass zwischen Mj 18 und 19 sind zu gering, sodass der Begriff "unverändert" hier vorliegt. Die paar Modifikationen in der Serienausstattung reichen nicht.

      Zudem: Der Händler hat den Wagen auch gar nicht als Neuwagen, sondern als Gebrauchtwagen verkauft. Insofern bietet das BGH-Urteil nichts Entscheidendes.

      Mein Auto: Jeep Avenger

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    • Guten Morgen,
      es ist zwar richtig, dass er als "Gebrauchtwagen" verkauft wurde, jedoch liegt schriftlich vor, dass ich diesbezüglich nachgefragt habe. Und da erhielt ich die Antwort, dass dies aufgrund der TZ so sei. In den Telefonaten, wie auch persönlich vor Ort, wurde das Auto immer als Neuwagen betitelt. Es gab da noch einen kleinen Vorfall, nachdem der Jeep beim Autohaus zur Aufbereitung war. Da hat irgendeiner (der wohl nicht wusste was er da macht) die Stoßstange zerstört, als er die KFZ Halterung anbringen wollte. Ist dann getauscht worden. Der Verkäufer selbst, sagte damals, dass da nix nachlackiert wird o.ä. da es ja ein Neuwagen ist. Muss wohl bei einigen Autos der Fall gewesen sein, da der Chef selbst auch sehr verärgert über diese Aktion seines Angestellten war und da war immer die Rede von "das sind alles Neuwägen, das muss komplett erneuert werden"

      Bezüglich MY 18 & MY 19: da ab MY 19 das Navigationssystem Serie war, spielt das in meinem Fall schon eine Rolle. Da es ja um das fehlende Navi hauptsächlich geht.

      LG

      Mein Compass: