Generelles zur Abnehmbaren AHK

    • Generelles zur Abnehmbaren AHK

      Ich hab schon gegoogelt ohne Ende und bin zu keinem adäquaten Ergebnis gekommen,
      die Meinungen, Ahnungen, 1% Kenntnisse der Rechtslage bringen mich nicht weiter.

      Frage: Hat jemand aus der Gemeinde irgendwie handfeste Hinweise, Urteile darauf ob eine abnehmbare AHK, bzw. der Haken....

      --sei sie Werkseitig oder nicht, Tüv abgenommen ist diese auf jeden Fall--
      am Pkw montiert bleiben darf oder abmontiert sein muss?

      Beim Renegade verdeckt der Haken nicht das Nummernschild, soweit dieses.

      Bin mal gespannt.
    • Die AHK muss abgenommen werden, wenn dies in den Anbaupapieren, die gleichzeitig die ABE sind, steht.
      Bei werksseitig montierten Kupplungen kann dies auch in der Zulassungsbescheingung stehen.
      Anderslautende Meldungen sind falsch.
      Wenn die Polizei die bemängelt, dann nur aus Unkenntnis. Auch Uniformträger sind nicht unfehlbar.
      Viele Grüße

      Seemen28


      braucht der kleine Indianer im Durschnitt, mit 50% WW-Betrieb

      Mein Cherokee: 2,2l Limited, 200PS, 9 AT, Technikpaket, AHK, Standheizung, Spurplatten

    • Mein TÜVler, und mein aktueller Freundlicher, tröten in das gleiche Horn!
      Die Abnehmbare AHK MUSS bei nicht gebraucht abgenommen werden!

      Nachtrag:
      Allerdings stört hier auf dem Land sich keiner wirklich an einer AHK am Fahrzeug,
      hier ist es fast schon unmodern KEINE dran zu haben.
      Nichts was Jemand vor dem Wort 'Aber' sagt zählt wirklich!
      Die zwei häufigsten Elemente im Universum sind Wasserstoff und Blödheit.
      Sic semper tyrannis

      Mein Wrangler: JEEP Wrangler Rubicon JL MJ2020 Punk'N Orange 2,2L Diesel (was sonst!)

    • Die ARAG Versicherung schreibt dazu folgendes:


      ARAG schrieb:

      Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann laut ARAG Experten allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.


      Quelle: arag.de/service/infos-und-news…le/auto-und-verkehr/3120/
    • Grundsätzlich haben Versicherungen ein Interresse das Ihre Vers.nehmer keine abn. AHK dranlassen.

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      Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte!!! wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden.
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      Könnte!!!!, kann aber muss nicht.
      Ist mir auch egal, da bei einem Crash sowieso direkt von der 25% Teilschuld die Rede sein wird.
      Ob AHK nun dran ist oder nicht.

      Allein durch die Inbetriebnahme eines KFZ und Einbringung in den Strassenverkehr versuchen die Versicherungen ihre Zahlungsverpflichtung zu verringern,
      es sei denn das Ereignis des Schadens war unvorhersehbar & unabwendbar

      zb.: Du fährst bei Grün über die Ampel und der andere semmelt über Rot oder zb. wie folgt:

      Mir wollte die gegnerische Versich. 25 % Teilschuld reindrücken, obwohl ein PKW vom Bürgersteig ohne Blinken herunterfuhr und mich vom Bike abschoss. Grund: Siehe Betriebsgefahr eines : hier Bikes..

      ging aber nicht auf die Rechnung der Herren. Vorwurf wurde abgewiesen wegen Unabwendbarkeit.

      OK, vor Gericht bist Du wie auf hoher See: beide male in Gottes Hand.

      Ich machse mal bei Gelegenheit ab,mach sie aber für meinen Urlaub in France dran, weil die Französischen Pkw Driver die Angewohnheit haben, eine zu kleine Parklücke durch vorschieben und rückdrücken der anderen geparkten Pkw"s zu vergrössern. Gebrochene Clips und deaktivierte Sensoren lassen grüssen.

      Kein Urteil vom EGH vorhanden, also alles eine Glatteissache. :schock:

      Danke fürs Engagement, :023: :023: dann ist es eben so.
    • Ich habe bei mir eine aAHK verbauen lassen damit ich den Kugelkopf abnehmen kann. Begründung:
      1. So ein Kugelkopf verschiebt gern mal die Kniescheibe
      2. Verschmutzt die Hose
      3. Passt besser in die Garage.
      Immerhin sind das Mehrkosten für eine aAHK
      Der ADAC sieht das genauso wie die ARAG. Wenn man das in Rendsburg anders sieht, würde ich dort das Gespräch suchen. Entscheidend ist, was in den Fz-Papieren steht. Auch in Rendsburg.
    • seemen28 schrieb:

      Die AHK muss abgenommen werden, wenn dies in den Anbaupapieren, die gleichzeitig die ABE sind, steht.
      Bei werksseitig montierten Kupplungen kann dies auch in der Zulassungsbescheingung stehen.
      Anderslautende Meldungen sind falsch.
      Wenn die Polizei die bemängelt, dann nur aus Unkenntnis. Auch Uniformträger sind nicht unfehlbar.
      Das ist zu 100 Prozent richtig. Im Anhang zu 30c StVZO (79/488/EWG), auf den sich dabei manchmal berufen wird, steht drin, dass Aussenspiegel und Kugelkopf einer Anhängekupplung ausgenommen sind. Anders sieht es aus, wenn der Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt. Dann muss die AHK abgenommen werden.
    • Ich frage mich bei dieser Fragestellung, was es für einen Sinn macht sich eine aAHK anzubauen, wenn man dann den Kugelkopf doch dran lassen will.

      Dann baue ich gleich eine feste AHK an. Ist zudem meist auch um einiges günstiger als eine aAHK.
      Ciao

      Manfred

      Wer gendert, kann mit den Feinheiten der deutschen Sprache nicht umgehen.

      Mein Cherokee: Limited 2.0l Diesel, 170 PS, 9 Gang Automatik, AWD, Granite Crystal