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Reifen 20 "

  • wow. einerseits total verrückt, weil es gegen das Prinzip des Fahrzeugs ist, andererseits eine Bestätigung, dass wahre Schönheit nichts entstellen kann :)
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    Mein Cherokee: Jeep Cherokee Trailhawk 2014 mango tango mit allen Extras Spurverbreiterung H&R 40mm vorn, 60mm hinten BF Goodrich All Terrain T/A KO2 245/70R17 Gobi Roof Rack mit Rigid Industries LED Scheinwerfern und Switch Pro SP8100 zur Ansteuerung Gaspedaltuning

  • Logo schrieb:

    Und hier doch noch eine 20" Variante aus dem gleichen Forum.

    Black is beautiful.

    ... aber ich hasse Silber. ( Dazu später mal mehr )


    sehen auf dem Fahrzeug ja eigentlich gut aus, und meine Bergziege ist ja auch schwarz 8)
    Fahre den schwächsten Cherokee Trailhawk


    Mein Cherokee: Wenn mir einer Steine in den Weg legt, fahre ich einfach darüber,

  • leider NICHT für den Trailhawk....
    nur Geländewagen:
    Nissan Patrol 160 R6 3,3 Liter 1984-1989
    Nissan Patrol GR R6 2,8 Liter 1989-1993
    Jeep Grand Cherokee ZJ V8 5,2 Liter 1993-1999
    Jeep Grand Cherokee ZJ V8 5,2 Liter 1999-2003
    Audi Allroad V6 3 Liter 2003-2008
    Jeep Grand Cherokee WH V6 2008-2014
    Jeep Cherokee KL V6 2014-2016
    Jeep Grand Cherokee Limited WK2 V6 2016-2017
    Jeep Grand Cherokee Summit WK2 V6 2017-





    Mein Grand Cherokee: GC Summit V6 Heizöl befeuert aber mit AdBlue + AHK

  • leider nur eine Größe (17") für den Trailhawk in Papiere und COC eingetragen - TÜV hier legt sich quer...
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  • also, wenn die Hersteller 20 zoll verkaufen, muss der TÜV sie meiner Meinung nach eintragen, weil du ja dafür eine ABE oder sowas bekommst.
    außerdem veränderst du ja nicht den Durchmesser, weil auf den Felgen dann weniger Gummi ist.
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  • gibt keine ABE außer 245/65x17. Sogar Umrüstung auf 255/60 oder 265/55 auf Normalfelge gibt's nur mit TÜV Gutachten. Obwohl da auch keine Veränderung im Gesamten eintritt.

    Und dann geht´s ab Richtung TÜV und der findet dies und findet das......
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  • eben deswegen hab ich das jemanden machen lassen, der den TÜV kennt und weiß, was man wo eingetragen bekommt.

    Ein Freund von mir hatte mit einem anderen Fahrzeug ähnliche Erfahrungen gemacht, bis er einen TÜV Prüfer fand, der die geeignete Wortwahl kennt ("entspricht in etwa den gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen"). Das sind die Leute, die man finden muss ....

    Ich stelle gern mein TÜV-Gutachten zur Verfügung, wenn jemandem das bei einem TÜV Prüfer hilft.
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  • Seit Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) wird z.B. nur noch eine Reifengröße eingetragen.
    Trotzdem kannst du alle erlaubten Rad/Reifen Kombinationen fahren, die vom Hersteller zugelassen sind.
    Und zwar "ohne" ABE oder Eintragung.

    Also, normalerweise ist das so zulässig WENN die Rad/Reifenkombi in der ABE steht. Ist ja auch eine Allgemeine BetriebsErlaubnis und kein Gutachten. Allerdings haben die ABEs wie schon genannt oftmals Einschränkungen, Du musst Dir die Kommentierungen durchlesen (oftmals mit Zahlen abgekürzt, also z.B. 2,14, 17, 28...). Darin steht denn die Einschränkung (z.B. nur mit originalem und nicht mit Sportlenkrad, nicht in Kombination mit einer Tieferlegung, nur mit Radlaufverbreiterungen etc...). Sind die Gegebenheiten erfüllt spricht IMHO nichts dagegen, Du hast die Auflagen erfüllt und somit eine Betriebserlaubnis und musst NICHT zum TüV. Ist auch nur eine der Auflagen NICHT erfüllt musst Du zum Gutachter der das Anbauteil begutachtet und ggf. in die Papiere einträgt.
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  • ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis (nach § 10 StVZO)
    Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmäßigen und freigegebenen Rad- und Reifengrößen erfasst. Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf freigegebene und im Fahrzeugschein gelistete Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden.
    Außerhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen. Felgenhersteller lassen beim TÜV Rad-/Reifenkombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle und auf Dauerfestigkeit prüfen und beantragen eine Fahrzeugteile- ABE, erkennbar an der im Rad eingegossenen KBA-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes.
    Werden Sonderräder KBA-Nummer und Allgemeiner Betriebserlaubnis montiert, die keinerlei Umbauten am Fahrzeug erfordern, ist auch keine Begutachtung nach § 19 (2) nötig. Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand entsprechen. Zusätzliche Veränderungen - durch Tieferlegen etwa - sind entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Eine TÜV- Begutachtung ist nicht vermeidbar.
    Wird eine Reifengröße aufgezogen, die nicht in den Fahrzeugpapieren enthalten ist, wird -selbst in Kombination mit einer freigegebenen und mit ABE versehenen Felge eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit dem Eintrag der neuen Größe in den Kraftfahrzeugbrief erforderlich. Anschließend ist auf der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen (Änderung des Fahrzeugscheines).
    Alle Änderungen erfolgen gegen Gebühr.
    Checkliste für die Räder- und Reifenumrüstung
    1. Fahrzeugtyp feststellen (siehe Anlage) 2. Bereits in Fahrzeugschein gelistete Alternativgrößen bereiten weniger Probleme; Felgen müssen aber geprüft sein (Allgemeine Betriebserlaubnis -ABE -ist Vorraussetzung) 3. Zulässige Alternativ-Dimensionen für Räder und Reifen auswählen. Auskünfte liefern Fahrzughersteller, Räder- und Reifenhersteller und kompetente Fachhändler oder z.B. der TÜV-Räderkatalog. 4. Stark vom Serienrad abweichende Reifenabrollumfänge vermeiden (Tachoumbau) 5.Räder mit Prüfgutachten, aber ohne ABE, müssen immer beim TÜV geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werde. 6. Räder mit ABE und KBA-Prüfnummer dürfen problemlos montiert werden. Es sei denn, es werden in der ABE Auflagen gemacht (vorher überprüfen). 7. Reifengrößen, die nicht in den Papieren stehen, müssen immer geprüft und eingetra- gen werden - auch wenn die Felge ohne Prüfung montiert werden dürfte. 8. Vorgaben und Einschränkungen in ABE und Rad-Gutachten beachten. Vorgeschriebene Modifikationen am Fahrzeug ausführen (beispielsweise Radhausverbreiterungen). 9. Je breiter die Rad-/Reifenkombinationen, desto mehr Auflagen werden in der Regel gemacht. 10. Fahrwerk und Bremsanlage müssen im Serienzustand sein, sonst wird eine TÜV-Prüfung der Räderumrüstung meist unumgänglich.
    Anlage zur Checkliste für die Räder-/Reifenumrüstung
    a) Fahrzeughersteller (Ziffer 2 im Fahrzeugschein) b) Typ und Ausführung (Ziffer 3 im Fahrzeugschein) c) Typ-Nummer (Schlüsselnummer zu Ziffer 3 im Fahrzeugschein) d) Fahrzeug-ABE-Nummer (Kasten im Fahrzeugbrief oder Typenschild im Fahrzeug) e) Motorleistung (Ziffer 7 im Fahrzeugschein) f) Motorkennbuchstaben (eingeschlagene Kombination im Motorblock) g) Fahrgestell-Nummer (Fahrzeug-Ident-Nr./Ziffer 4 im Fahrzeugschein) h) Tag der ersten Zulassung (Vermerk in Ziffer 32 im Fahrzeugschein) i) Bereits eingetragene Reifendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33) j) Bereits eingetragene Felgendimensionen (Ziffern 20 bis 23 und Bemerkung 33)
    Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen
    BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
    Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war. Die Rechtslage: In § 19 Abs. 2 StVZO alt hieß es: "Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann."
    Maßgebend war das Wort "kann"; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen. § 19 Abs. 2 StVZO neu lautet jetzt: "Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird; eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
    Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu "erwarten" ist. Dazu das OLG Köln: "Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird." Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen. Nicht selten möchte der Kunde andere Dimensionen als in den Papieren eingetragen sind, gelegentlich wird auch die eingetragene Größe in der früheren Art und Weise gar nicht mehr produziert. Technisch sind die Fehler häufig unproblematisch, vorausgesetzt selbstverständlich, die Verkehrssicherheit wird nicht beeinträchtigt. Die nötigen Ergänzungen gibt es über Teilegutachten und den TÜV.
    Der Kunde muss also nicht mehr bei jeder Abweichung zwischen Bereifung und Eintragung in den Papieren mit einem Bußgeldverfahren und Ärger mit seiner Versicherung rechnen. Erforderlich bleibt freilich immer der Hinweis an den Kunden, die abweichende Ausrüstung schnellstens in den Papieren nachtragen zu lassen!
    (Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)
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  • Noch eine Ergänzung: unser TÜV bietet übrigens telefonische und persönliche Beratung für Eintragungen an. Man kann über das Internet einen Termin mit einem Gutachter vereinbaren und mit ihm den geplanten Umbau besprechen. Das erspart natürlich kostspielige Experimente, denn er kann Dir schon vorher sagen, was er eintragen wird und wo bei ihm die Grenzen sind.
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  • Oldtimer schrieb:

    Seit Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) wird z.B. nur noch eine Reifengröße eingetragen.
    Trotzdem kannst du alle erlaubten Rad/Reifen Kombinationen fahren, die vom Hersteller zugelassen sind.
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    Also, normalerweise ist das so zulässig WENN die Rad/Reifenkombi in der ABE steht. Ist ja auch eine Allgemeine BetriebsErlaubnis und kein Gutachten. Allerdings haben die ABEs wie schon genannt oftmals Einschränkungen, Du musst Dir die Kommentierungen durchlesen (oftmals mit Zahlen abgekürzt, also z.B. 2,14, 17, 28...). Darin steht denn die Einschränkung (z.B. nur mit originalem und nicht mit Sportlenkrad, nicht in Kombination mit einer Tieferlegung, nur mit Radlaufverbreiterungen etc...). Sind die Gegebenheiten erfüllt spricht IMHO nichts dagegen, Du hast die Auflagen erfüllt und somit eine Betriebserlaubnis und musst NICHT zum TüV. Ist auch nur eine der Auflagen NICHT erfüllt musst Du zum Gutachter der das Anbauteil begutachtet und ggf. in die Papiere einträgt.



    Stimmt soweit...... Jedoch gilt dies nicht für alle Modelle/Varianten eines Typen....
    In diesem Konkreten Fall haben die PKW Modelle (ich nenne es jetzt mal so) also Limited und Longitude diverse Größen in Ihrer COC eingetragen.
    Somit wurde zur Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bereits eine Mehrzahl an Möglichkeiten mit Abgenommen. In der Regel sind dies dann die Reifengrößen die du dann je nach Modell und Typ als Serien oder Sonderausstattung bekommst.

    Für den Trailhawk gibt es nur und Ausschließlich den einen Reifen. BASTA. :D

    Deswegen musste Peter seine neuen Reifen auch per Einzelabnahme eintragen lassen.... 8)

    Der Trailhawk ist und bleibt eine Welt für sich! :thumbup:

    Mein Auto:

  • fiatfahrer schrieb:

    Deswegen musste Peter seine neuen Reifen auch per Einzelabnahme eintragen lassen....


    jaja, jeden einzelnen Reifen, glaube ich :huh:

    Aber es hat sich gelohnt. Anfangs dachte ich noch, ich könnte / würde dann zwischen den Reifensets wechseln, je nach Einsatz. Aber irgendwie mag ich die alten Reifen gar nicht aufziehen ......
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  • danke für die ausführliche Darlegung des schwierigen Themas... speziell von Oldtimer und Peter.
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