Dashcam Einbau

    • Und es geht weiter. ;)
      Was ist die juristische Definition von Daueraufnahme? Ich mache 5 Min. Loops welche bei voller Speicherlarte fortlaufend wieder gelöscht werden.
      Die Kamera nur im Bedarfsfall zu aktivieren nützt nix weil dann das Unglück ja schon passiert ist.

      Ich wäre dafür nur Dashcams mit integriertem Speicher für den Handel zuzulassen. Zugriff auf den Speicher hätten nur die zuständigen Behörden und ich als Fahrer muss entscheiden können ob das Ding laufen soll oder nicht, weil es auch gegen mich verwendet werden könnte.
    • Es bedarf wohl keiner juristischen Definition. Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Das heisst, egal ob es nach 5 min gelöscht wird oder nicht, Du hast grundsätzlich nicht das Recht jemanden zu filmen und das zu speichern. Sei es der Fussgänger oder ein anderer Verkehrsteilnehmer, welcher anhand seines Kennzeichens ja identifiziert werden könnte.

      Mal abgesehen davon ist das Urteil zu begrüßen!

      Und der Verwendung Deiner Aufnahmen gegen Dich selbst wirst Du Dich im Zweifel nicht entziehen können. Weil dann Deine Dashcam beschlagnahmt werden wird. Sie ist ja quasi ein unabhängiger Zeuge. Nur Du selbst musst Dich nicht belasten. Obwohl das rechtstheoretisch interessant werden dürfte wie das gehandhabt wird...
    • xantia schrieb:

      Was ist die juristische Definition von Daueraufnahme? Ich mache 5 Min. Loops welche bei voller Speicherlarte fortlaufend wieder gelöscht werden.
      Zitat zum Urteil des BGH: "Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig."
      Die meisten Dashcam arbeiten wie deine mit der Loop-Funktion. Damit wird genau diese Bedingung erfüllt, die Aufnahmen werden nicht permanent gespeichert.

      Mein Auto: 2018er Compass Ltd. 4x4 in Laser Blue, 170 PS Benziner mit 9-Gang-Automatik, Park-, Premium- u. Sichtpaket und 2010er Dodge Caliber SXT

    • Krischan schrieb:

      Es bedarf wohl keiner juristischen Definition. Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Das heisst, egal ob es nach 5 min gelöscht wird oder nicht, Du hast grundsätzlich nicht das Recht jemanden zu filmen und das zu speichern.
      ...
      Nach dieser Aussage dürftest du auch keine Sehenswürdigkeiten, öffentliche Veranstaltungen oder den Strandurlaub filmen, weil du da immer ungefragt andere Personen mitfilmst.

      Mein Auto: 2018er Compass Ltd. 4x4 in Laser Blue, 170 PS Benziner mit 9-Gang-Automatik, Park-, Premium- u. Sichtpaket und 2010er Dodge Caliber SXT

    • Vor dem Hintergrund des gerade stattfandenden Treffens ist diese BGH-Entscheidung sicherlich hilfreich.
      Ich frage mich jetzt nur nach eventuell unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den/die Aufnehmende/n.
      Sollten die Aufnahmen Verwendung finden, wird so der Vorfall eventuell aufgeklärt und ein korrekter Richterspruch herbeigeführt (das ist sehr gut).
      Allerdings steht zu befürchten, dass im Anschluss die Partei, gegen die sich das Urteil richtet, sich auf die Illegalität der Aufnahmen (Verletzung der Persönlichkeitsrechte) beruft und der/die Ersteller/in der Aufnahmen dann nicht noch ein Bußgeld "reingewürgt" bekommen.

      Rein rechtlich wäre der Ablauf wohl so... und das kann es ja nun auch nicht sein.
      Cherokee Limited 2,2 Diesel, Active Drive II, Brillant Black, komplett mit Glasdach, Technikpaket und Ersatzrad
      (... und macht aber auch sowas von Spass)

      Mein Cherokee: Cherokee 2,2 Diesel, AD II, Brillant Black, komplett mit Glasdach, Technikpaket und Ersatzrad

    • Sicher nicht. Man wird nicht Deine Aufnahmen verwerten und dann verknacken weil Du Aufnahmen gemacht hast. Die Persönlichkeitsrechte des "Unfallgegners" werden ja eben nicht verletzt, weil lt. Urteil der Datenschutz zurücktritt. Man ist ja sowieso verpflichtet, seine Daten anzugeben. Sowohl gegen andere Unfallpartei als auch der Polizei gegenüber. Alles andere ist ja Unfallflucht. Man muss nur nicht sagen ob man "Schuld" hat.
    • Den Beitrag hab ich auch gesehen... und es wäre zu wünschen, dass bei solchen Fällen (Unfällen) der Datenschutz nicht greift.

      @Krischan: das mit dem Unfallgegner war ein wenig kurz gedacht (gebs ja ungern zu),... aber schon bei nem nicht verwandt oder verschwägerten Mitfahrer, der im Augenblick des Unfalls nichts gesehen/gemerkt hat (also als Zeuge ausfällt,... komischerweise gibts in Berlin scheinbar sehr viele davon) würde das mit den Persönlichkeitsrechten greifen,... mal ganz abgesehen von den "Unbeteiligten".
      ... iregendwie besteht da noch ein kleiner Klärungsbedarf.
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    • Chekee schrieb:

      Allerdings steht zu befürchten, dass im Anschluss die Partei, gegen die sich das Urteil richtet, sich auf die Illegalität der Aufnahmen (Verletzung der Persönlichkeitsrechte) beruft und der/die Ersteller/in der Aufnahmen dann nicht noch ein Bußgeld "reingewürgt" bekommen.

      Rein rechtlich wäre der Ablauf wohl so... und das kann es ja nun auch nicht sein.
      Nein, denn es gibt berechtigtes Interesse, jemanden zu filmen oder zu fotografieren, beispielsweise bei einer Straftat, dann steht das Recht am eigenen Bild, hinten an. Das Urteil aus München, mit dem parkenden Auto wäre ab diesem BGH-Urteil nicht mehr haltbar.
      GC WK2 03/2016 3,0 Overland schwarz.

      Mein Grand Cherokee: Grand-Cherokee Overland Erstzulassung 03/16 3,0 Diesel

    • Man darf also festhalten; endlich kommt Bewegung in die Sache! Jeder filmt jeden mit seinem Handy und macht damit was er will. Eine Dashcam sollte zur Beweissicherung oder/und für den privaten Gebrauch schon lange gestattet sein. Sie filmt ja auch nicht immer, nur wenn der Motor an ist.